Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hanrath Gruppe Papenburg

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben; dies muss schriftlich geschehen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
(3) Vereinbarungen, die abweichend oder ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden getroffen werden, gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sofern diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

 

§ 2 Vertragsschluss, Änderungen des Vertrages

(1) Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Auch Aufträge, die uns der Kunde mündlich erteilt, sind bindend. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn wir vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnen, ohne dass der Kunde widerspricht. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Lieferung oder die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(4) Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung; diese muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

 

§ 3 Auftragsdurchführung

(1) Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. Soweit Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Leistungsgegenstandes können selbst vor Fertigstellung des Leistungsgegenstandes nur einvernehmlich vereinbart werden. Die vereinbarten Lieferzeiten verschieben sich mindestens um die Zeit, die für die Erbringung der Änderungen notwendig sind.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, für die Änderungen einen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Beide Parteien werden sich über die Höhe der ergänzenden Vergütung einigen. Wir haben das Recht, die Arbeit an dem gesamten Leistungsgegenstand bis zur Einigung über die Höhe der ergänzenden Vergütung und die schriftliche Bestellung einzustellen. Alle vereinbarten Termine verschieben sich mindestens um die Dauer der Einstellung der Arbeit.
(5) Liefer- und Leistungszeiten sind einvernehmlich zu vereinbaren. Soweit ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart ist, sind die von uns angegebenen Termine und Fristen unverbindlich.
(6) Wir sind, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, zu Teillieferungen und -leistungen sowie zu einer Leistungserbringung vor Fälligkeit berechtigt, für die Teilrechnungen oder Schlussrechnungen gestellt werden können.

 

§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) In Entwicklungsprojekten setzt das Gelingen regelmäßig eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und uns voraus. Die Vertragsparteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender und unverzüglicher Information sowie vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.
(2) Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für uns erbracht werden. Soweit dies zum Projekterfolg erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur Verfügung stellen.
(3) Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird der Kunde unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich auf seine Kosten beheben bzw. beheben lassen. Nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.

 

§ 5 Urheberschaft, Nutzungsrechte und Erfindungen

(1) Wir gelten als Urheber bzw. besitzen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte aus dem Urheberrecht, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), an den im Rahmen der Vertragsausführung erbrachten Ergebnissen (z.B. Konzepte, Sonderqualifizierungen, Prozessoptimierungen oder ähnlichem). Auch die Mitwirkung des Kunden im Rahmen unserer Tätigkeit führt zu keinem Rechterwerb des Kunden an den Ergebnissen.
(2) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, räumen wir dem Kunden ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.
(3) Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es uns in jedem Fall gestattet, die erbrachten Ergebnisse für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen auch in anderem Zusammenhang und für andere Kunden zu verwenden.
(4) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, gilt für Erfindungen, die von uns anlässlich der Vertragsdurchführung gemacht werden, dass wir über die Erfindung und die daraus fließenden und damit in Zusammenhang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden können.

 

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Maßgeblich sind die von uns genannten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – zugerechnet wird. Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben wir neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Erstattung von Auslagen.
(2) Ist eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall unsere zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Preislisten.
(3) Die Entgeltzahlung ist, soweit vertraglich nicht anders geregelt, vollständig und ohne Abzug oder Skonto bei Lieferung bzw. nach vollständiger Leistungserbringung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung 15 Tage nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung in Verzug. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, erfolgt dies nur erfüllungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Wechsel- und/oder Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen, Scheckzahlungen erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
(4) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
(6) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

 

§ 7 Gewährleistung und Verjährung

(1) Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB nachgekommen ist. Die Mängelanzeige hat in Textform zu erfolgen.
(2) Offensichtliche und/oder vom Kunden erkannte Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche ab Erkennbarkeit oder Kenntnis in Textform anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung der Mängel ausgeschlossen.
(3) Wegen eines unerheblichen Mangels stehen dem Kunden keine Rechte zu. Im Übrigen sind wir im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat in Textform zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist für die Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. Ist die Lieferung oder Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(4) Fehler eines Produkts, die auf mangelnde Befolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen zurückgehen, auf gebrauchswidrigen Änderungen an dem Produkt beruhen oder durch die Verwendung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien verursacht werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, begründen keinen Mangel.
(5) Gewährleistungsansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher im Sinne von 13 BGB ist, verjähren spätestens innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus der ausdrücklichen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB.

 

§ 8 Haftung und Rücktritt

(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3) Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde ist daher verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig zu sichern.
(4) Das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.
(5) Dem Kunden steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 9 Rechte Dritter

(1) Der Kunde steht dafür ein, dass – wenn wir den Auftrag nach seinen Vorgaben ausführen – dies keine Rechte Dritter verletzt.
(2) Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, die wir nicht zu vertreten haben, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalte

(1) Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung, bei Unternehmern bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, unser alleiniges Eigentum.
(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an uns erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt
(4) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unserseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

§ 11 Geheimhaltung

Nur ausdrücklich vom Auftraggeber schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterfallen einer evtl. zwischen den Parteien vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung. Werden Informationen vom Auftraggeber mündlich offenbart, so muss innerhalb von 10 Tagen nach Offenbarung eine schriftliche Einstufung der Informationen als Geheimhaltungsbedürftig nachfolgen. Die Geheimhaltungspflicht beginnt im Zweifel ab Zugang der Erklärung. Die Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei Jahren.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Hauptsitz zu verklagen.
(2) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber unseren Ansprüchen ist ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot gilt jedoch von vornherein nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
(3) Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungen

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Entleihers mit der HAT Fahrzeugerprobungen GmbH (im Folgenden: Verleiher) auf dem Gebiet der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Entleihers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde vom Verleiher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

 

§ 2  Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Verleiher erklärt und weist auf Verlangen des Entleihers nach, eine gültige unbefristete [oder befristete] Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG zu besitzen.

(2) Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die Erlaubnis wegfällt oder sich ändert. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird der Verleiher den Entleiher ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen (§ 12 Abs. 2 AÜG).

§ 3 Vertragsabschluss

Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Verleihers nach Maßgaben des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) sowie dieser AGB-AÜ und der schriftlichen Annahmeerklärung des Entleihers mit Unterzeichnung des AÜV zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für den Verleiher keine Leistungsverpflichtung besteht, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 AÜG).

§ 4 Arbeitsrechtliche Beziehungen

(1) Der Abschluss eines AÜV begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer. Arbeitgeber ist der Verleiher; dieser erfüllt alle steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und tariflichen Verpflichtungen gegenüber dem Zeitarbeitnehmer.

(2) Während des Arbeitseinsatzes unterliegt der Leiharbeitnehmer den arbeitsbezogenen Weisungen des Entleihers. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zum vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören. Abweichungen hiervon sind ausschließlich mit dem Verleiher schriftlich zu vereinbaren. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Verleiher.

(3) Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Der Entleiher hat sicherzustellen, dass die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden.

(4) Soll der Leiharbeitnehmer zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit einer besonderen behördlichen Genehmigung zulässig ist, hat der Entleiher diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen.

(5) Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihn über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren. Entsprechendes gilt bei jedem Wechsel des Arbeitsplatzes. Die erfolgte Einweisung ist vom Entleiher hinreichend zu dokumentieren.

(6) Dem Verleiher wird innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer eingeräumt.

(7) Der Entleiher ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Verleiher sofort anzuzeigen und die Einzelheiten auch schriftlich mitzuteilen. Der Entleiher wird darüber hinaus nach besten Kräften den Verleiher bei allen sonst notwendigen Meldungen und Auskünften unterstützen.

 

§ 5 Auswahl von Leiharbeitnehmern

(1) Der Verleiher stellt dem Entleiher sorgfältig ausgewählte, auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Leiharbeitnehmer zur Verfügung. Der Verleiher ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, der Richtigkeit von Zeugnissen und zur Einholung polizeilicher Führungszeugnisse nicht verpflichtet.

(2) Im Interesse des Entleihers liegt es, sich selbst vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit von der beruflichen Eignung des Leiharbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen. Sieht der Entleiher einen Leiharbeitnehmer am ersten Tag seiner Überlassung als ungeeignet an, ist er berechtigt gemäß den Regelungen in § 6 den Leiharbeitnehmer zurückzuweisen. Für den Fall der Zurückweisung eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher wird der Verleiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung stellen.

 

§ 6 Zurückweisung und Austausch

(1) Ist der Entleiher mit den Leistungen des Leiharbeitnehmers nicht zufrieden, so kann er diesen binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Zurückweisung nur dann möglich, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu einer personen- und/oder verhaltensbedingten, ordentlichen Kündigung berechtigen würde.

(2) Der Entleiher kann den Leiharbeitnehmer mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

(3) Die Zurückweisung muss grundsätzlich durch schriftliche Erklärung unter Angabe der Gründe gegenüber dem Verleiher erfolgen. Sollte die Zurückweisung nicht schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Kenntnis des Entleihers vom Zurückweisungsgrund erfolgen, so verliert der Entleiher dieses Zurückweisungsrecht.

(4) In den Fällen der Zurückweisung ist der Verleiher berechtigt, unverzüglich einen anderen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft den Verleiher nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Leiharbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte. Gelingt es nicht, sich auf einen geeigneten anderen Leiharbeitnehmer zu verständigen bzw. ist es dem Verleiher trotz Bemühens nicht möglich, eine Ersatzkraft zu stellen, endet der Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung. Ansprüche des Entleihers wegen der Beendigung entstehen nicht.

(5) Der Verleiher ist berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Arbeitnehmer auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Verleiher ist dabei bemüht, die besonderen Interessen und Verhältnisse im Betrieb des Entleihers zu berücksichtigen.

(6) Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher hiervon umgehend zu unterrichten. Der Verleiher ist berechtigt, unverzüglich eine Ersatzkraft zu stellen. Gelingt es nicht, sich auf einen geeigneten anderen Leiharbeitnehmer zu verständigen bzw. ist es dem Verleiher trotz Bemühens nicht möglich, eine Ersatzkraft zu stellen, endet der Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung. Ansprüche des Entleihers wegen der Beendigung entstehen nicht.

 

§ 7 Vergütung

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die genannten Preise freibleibend und ohne Zuschläge. Grundlage der Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Entleihers geltende wöchentliche Arbeitszeit. Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind danach mit folgenden Zuschlägen zu vergüten:

 

  1. a) ab 1. wöchentlicher Überstunde   25%
  2. b) Sonntagsstunden   70%
  3. c) Feiertagsstunden 100%
  4. d) Nachtarbeitsstunden (22.00-06.00 Uhr) 25%

Weitere Zulagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Beim Zusammentreffen von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten.

(2) Der Verleiher behält sich eine Erhöhung der Stundensätze mit Wirkung für die Zukunft vor, soweit sich die an den Leiharbeitnehmer zu zahlende Vergütung aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erhöht, nach Vertragsabschluss Leiharbeitnehmer gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn durch Umstände, welche der Verleiher nicht zu vertreten hat, eine sonstige Kostensteigerung eintritt. Beabsichtigte Erhöhungen wird der Verleiher dem Entleiher anzeigen. Die Erhöhung wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige wirksam, der Entleiher ist jedoch berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu kündigen.

 

§ 8 Abrechnung

(1) Die Abrechnung erfolgt einzelvertraglich. Sollte keine einzelvertragliche Regelung erfolgen, so wird zum Ende eines Kalendermonats abgerechnet.

(2) Abrechnungsgrundlage sind die vom Entleiher zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Leiharbeitnehmers. Die Zeitnachweise werden dem Entleiher wöchentlich bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vorgelegt. Aus den Stundenzetteln müssen die Pausenzeiten ersichtlich sein. Überstunden, Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind gesondert auszuweisen. Mit Unterschriftsleistung erkennt der Entleiher den Zeitnachweis als inhaltlich richtig an.

(3) Die vom Verleiher erstellten Rechnungen sind zehn Tage nach Rechnungsdatum rein netto fällig. Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

(4) Alle vom Verleiher genannten Beträge verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

(5) Gerät der Entleiher in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verleiher berechtigt, sämtliche offene wie auch gestundete Rechnungen sofort fällig zu stellen.

(6) Sollen dem Leiharbeitnehmer auf Wunsch des Entleihers Prämien gleich aus welchem Rechtsgrund gewährt werden, so ist der Verleiher berechtigt, die an den Mitarbeiter ausbezahlte Prämie gegenüber dem Entleiher mit dem Faktor 1,5 abzurechnen. In dem Zuschlag sind Sozialversicherungsbeiträge und ähnliche Abgaben enthalten.

(7) Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber Ansprüchen des Entleihers ist ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot gilt jedoch von vornherein nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

 

§ 9 Haftung

(1) Der Verleiher haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Leiharbeitnehmer für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Zur Nachprüfung von Zeugnissen oder sonstigen Papieren ist der Verleiher nicht verpflichtet. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Letzteres gilt nicht für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Entleiher regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verleiher jedoch nur für den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(2) Für weitergehende Ansprüche haftet der Verleiher nicht. Insbesondere ist die Haftung für Schlechtleistungen des Leiharbeitnehmers oder von diesem verursachten Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.

(4) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verleiher bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die Leiharbeitnehmer sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verleihers.

 

§ 10 Kündigung

Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Verleiher insb. dann vor, wenn die Arbeitsschutz- und Sicherheitsbedingungen nicht eingehalten werden, der Entleiher sonst eine zwingende Rechtsnorm missachtet hat, im Fall einer wesentlichen Vermögensverschlechterung bei dem Entleiher, im Fall des Vorliegens einer höheren Gewalt, wenn der Entleiher mit einer Zahlung in Verzug kommt, bei Arbeitskräftemangel oder bei einem Streik. Sonstige Ansprüche des Verleihers bleiben von der Kündigung unberührt.

 

§ 11 Vermittlung, Provision

(1) Der Entleiher verpflichtet sich, Leiharbeitnehmer des Verleihers nicht auf unzulässige Weise abzuwerben.

(2) Schließt der Entleiher mit einem potentiellen Leiharbeitnehmer, dessen Kandidatenprofil ihm vom Verleiher zur Verfügung gestellt wurde oder mit einem überlassenen Arbeitnehmer während eines bestehenden Überlassungsvertrages oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem beendeten Überlassungsvertrag einen Arbeitsvertrag, so gilt dies als Vermittlung. Soweit es während des Überlassungszeitraumes oder in den ersten sechs Monaten nach Beendigung eines bestehenden Überlassungsverhältnisses zum Abschluss eines Anstellungsvertrages zwischen dem Entleiher und einem Leiharbeitnehmer des Verleihers kommt, wird vermutet, dass die Arbeitnehmerüberlassung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers geführt hat.

(3) Für diese Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar wie folgt als vereinbart: Im Falle der Übermittlung eines Kandidatenprofils und/oder innerhalb des ersten Überlassungsmonats wird ein Honorar von 15 % des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig. Dieses Honorar verringert sich danach um je 1/12 pro vollendetem Überlassungsmonat. Nach Ablauf von 12 vollendeten Überlassungsmonaten wird kein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist in einer Summe fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher. Für die Nichtursächlichkeit des Arbeitnehmerüberlassungseinsatzes oder der Übermittlung des Kandidatenprofils für die Einstellung trägt der Entleiher die Beweislast.

(4) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar gegen den Entleiher entsteht auch dann, wenn der Kandidat bzw. Leiharbeitnehmer einen Beschäftigungsvertrag mit einem verbundenen Unternehmen des Entleihers i.S.d. § 15 AktG oder einem Dritten, der im Rahmen des Auswahlprozesses durch den Verleiher oder den Entleiher von dem Kandidaten bzw. Leiharbeitnehmer Kenntnis erlangt hat, abschließt. Dies gilt auch, wenn der Kandidat bzw. Leiharbeitnehmer nach Zusendung der Personalunterlagen über einen Dritten an den Entleiher oder verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG vermittelt oder überlassen wird.

(5) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar wird durch einen bei dem Entleiher stattfindenden Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB, infolgedessen der Kandidat bzw. Leiharbeitnehmer für einen anderen Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils tätig wird, nicht beeinflusst.

(6) Über Umstände, welche zur Entstehung des Anspruchs auf das Vermittlungshonorar führen, wird der Entleiher den Verleiher unverzüglich und in dem Umfang informieren, dass es dem Verleiher ermöglicht wird, die Höhe des Vermittlungshonorars zu berechnen. Insoweit trifft den Entleiher eine Beobachtungspflicht für verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG für die Dauer, in welcher ein Anspruch auf Vermittlungshonorar entstehen kann.

 

§ 12 Beurteilungspflicht des Entleihers

Soweit der Leiharbeitnehmer nach den in dem AÜV genannten Tarifverträgen vom Verleiher eine Beurteilung verlangen kann, ist der Entleiher verpflichtet, dem Verleiher die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Entleiher ist auf Verlangen des Verleihers auch verpflichtet, eine Beurteilung des Leiharbeitnehmers nach einem vom Verleiher vorgenommenen Beurteilungsschema vorzunehmen.

 

§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach ihrer Beendigung, Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Vertragsparteien ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes nach der EU-DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG.

(3) Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere der Überlassungsvergütung, hat der Entleiher dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.

 

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Verleihers, sofern kein anderer Gerichtsstand zwingend ist. Der Verleiher kann den Rechtsstreit aber auch vor jedem anderen zuständigen Gericht anhängig machen.

Sicherheitsgewerbe

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers mit dem Sicherheitsunternehmen PSG Papenburger Sicherheitsgesellschaft mbH (im Folgenden: Unternehmen).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

§ 2 Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutzdienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistungen ausgeübt werden.
a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstrafen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separat-/ Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleitet- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnung- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Unternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.
(4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftliche Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
(5) Der Auftraggeber überträgt dem Unternehmen zur Durchsetzung seiner Schutz-, Eigentums- und Besitzinteressen das Hausrecht. Ihm ist bekannt, dass sich das Sicherheitsunternehmen nur der Jedermannrechte bedienen kann.
(6) Der Auftraggeber stellt für das Personal des Unternehmens einen Unterkunftsraum zur Verfügung, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

 

§ 3 Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die Begehungsvorschrift/ der Alarmplan maßgebend. Diese enthalten, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/ des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Schriftform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

 

§ 4 Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet das Unternehmen im Rahmen von § 11. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.

 

§ 5 Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Schriftform der Betriebsleitung des Unternehmens mitzuteilen. 
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Schriftform nicht in angemessener Zeit – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

 

§ 6 Auftragsdauer

(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes in Schriftform vereinbart ist – ein Jahr. Ist der Auftraggeber Unternehmer und wird der Vertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
(2) Jeweils 3 Monate vor Ende der jährlichen Verlängerung besteht ein Kündigungsrecht.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag nicht bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

 

§ 7 Ausführung durch andere Unternehmen

Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO besitzen und zuverlässig sind.

 

§ 8 Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen, Pandemien und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung muss sich das Unternehmen jedoch dasjenige anrechnen lassen, was es infolge der Unterbrechungen an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seines Personals erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 

§ 9 Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 10 Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Rechtsformänderung oder sonstige Rechtsnachfolge des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

 

§ 11 Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Das Unternehmen haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Unternehmens, eines Vertreters oder Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet das Unternehmen nur wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Die Haftung des Unternehmens ist in Fällen grober Fahrlässigkeit und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden, jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Gemäß § 14 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht Absatz 1 abweichende Regelungen trifft, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

 

§ 12 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

 

§ 13 Haftpflichtversicherung und Nachweis

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692).

 

§ 14 Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Unternehmens ist ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Das Aufrechnungsverbot gilt jedoch von vornherein nicht für eine Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

 

§ 15 Preisänderung

(1) Im Falle der Veränderung oder Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur so weit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag desvorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren bekanntgegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.

 

§ 16 Vertragsbeginn

Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu welchem dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung zugeht.

 

§ 17 Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt über die gesamte Vertragslaufzeit als auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

 

§ 18 Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).

 

§ 19 Verbraucherstreitbeilegung

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

 

§ 20 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Das Unternehmen ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.